Die ab dem 22.02.2021 geltende Coronaschutzverordnung untersagt im § 9 Abs. 1 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc.
Sie schafft allerdings auch Ausnahmen. Ausgenommen von dem Verbot ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 22.02.2021 ebenfalls über eine Öffnung des Sportparks diskutiert. Es wurde aber im Einvernehmen mit der Fußball-Abteilungsleitung entschieden, dass der Sportpark zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht geöffnet wird, sondern zunächst abgewartet wird, wie sich die Situation weiter entwickelt.
Sobald eine Öffnung erfolgt, werden alle Sportgruppen umgehend informiert.